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Der Autor führt die mehr als 20 verschiedenen (und häufig widersprüchlichen) Normen des BGB, die den Ersatz von Verwendungen regeln, zu einem wertungshomogenen System zusammen. Grundlage ist die Erkenntnis, daß jeder Haftung auf Verwendungsersatz - mit Ausnahme der Berufung auf Wegfall der Bereicherung gem. §818 III BGB - stets die "allgemeinen" Ansprüche des Besitzers (Verwenders) aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus GoA und auf Ersatz des Vertrauensschadens zugrunde liegen. Diese Ansprüche auf Verwendungsersatz sind grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Herausgabeanspruch des "Sachberechtigten", unterliegen aber allgemeinen, "verwendungsersatztypischen" Modifikationen, die aus der gesetzlichen Kasuistik "herausdestilliert" werden können. Die kasuistische Regelungstechnik des BGB wird vom Verfasser insoweit auf die Übernahme der aktionenrechtlichen Darstellung des Corpus Juris Civilis zurückgeführt.§In den Teilen 3-5 der Arbeit werden die Thesen des Verfassers der Bewährung am praktischen Fall zugeführt. Dabei bleibt kaum eines der streitigen "Standardprobleme" aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, dem Bereicherungsrecht und dem Recht der GoA ungelöst.
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