Passt nicht? Macht nichts! Bei uns ist die Rückgabe innerhalb von 30 Tagen möglich
Mit einem Geschenkgutschein können Sie nichts falsch machen. Der Beschenkte kann sich im Tausch gegen einen Geschenkgutschein etwas aus unserem Sortiment aussuchen.
30 Tage für die Rückgabe der Ware
Bei der Erörterung des Art. 3 I GG blieb bislang stets die Frage ausgespart, ob eine benachteiligende Ungleichbehandlung auch dann noch vorliegt, wenn diese in einer Gesamtbetrachtung durch Vorteile aufgewogen wird. Der Autor entwickelt das für diese Fragestellung fehlende dogmatische Fundament. Hierzu wird zunächst nachgewiesen, daß diese Kompensation eine eigenständige Rechtsfigur darstellt, die sich nicht im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verorten läßt. Der Verfasser zeigt, daß die Verhältnismäßigkeitsprüfung einen Rechtsgüterkonflikt voraussetzt, die Kompensation diesen jedoch gerade beseitigt.Diese Erkenntnis ermöglicht es, eine für die Gleichheitsprüfung grundlegende Differenzierung weiterzuentwickeln: Verfolgt eine Ungleichbehandlung den (internen) Zweck, Personen bzw. Sachverhalte ihrer Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln, wird der verfassungsrechtlich vorgegebene Gleichheitsmaßstab eingehalten. Dem steht die bewußte und gewollte Abweichung von der verfassungsrechtlich garantierten Gleichbehandlung aufgrund externer Zwecke gegenüber. Nur hier findet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung. Die Kompensation löst demgegenüber den Rechtsgüterkonflikt auf und stellt materielle Gleichbehandlung her, indem sie den externen Zweck in einen internen wandelt. Abschließend entwickelt der Verfasser die Voraussetzungen der Kompensation bei Art. 3 I GG.