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Dokument aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: -, -, Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland ist die Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe) auf dem Vormarsch. Das beweisen nicht nur die inzwischen vorliegenden/anhängigen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der 1. und 2. Instanz sowie etliche auch kritische Veröffentlichungen, sondern auch zig durchgeführte bzw. anhängige PräGe-Verfahren bei den Polizei- und Verwaltungsbehörden.Mit dem Rechtsinstitut der PräGe soll möglichst verhindert werden, dass Sachen (Gegenstände und Bargeldbeträge), die konkreten Straftaten nicht zugeordnet werden können aber ganz offenbar deliktischen Ursprungs sind , wieder an die (vorher) beschuldigten Personen zurückgegeben werden. Die rechtlichen Möglichkeiten dazu ergeben sich in Deutschland aus dem jeweiligen Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der Bundesländer.Es ist deshalb spannend zu prüfen, ob dieses Rechtsinstitut auch in Österreich und in der Schweiz von den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen her zu praktizieren ist, da in diesen Ländern Polizeigesetze zur Anwendung kommen (Österreich = Sicherheitspolizeigesetz, Schweiz = kantonale Polizeigesetze), die dem deutschen Gefahrenabwehrrecht zum Teil ähnlich sind.Um eine Vergleichbarkeit mit dem Strafrecht hinsichtlich der Bestimmungen zum Verfall, Einziehung o.Ä. (materiell), zu den Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmevoraussetzungen (formell) und zu den Verfahrenseinstellungen o.Ä. (formell) in den drei Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz) herstellen zu können, finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Anhang 1.Abgedruckt sind weiterhin ein Runderlass des Landes Niedersachsen zur Präventiven Gewinnabschöpfung (Anhang 2) und eine Auflistung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen aus Deutschland zu diesem Rechtsinstitut (Anhang 3).
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